Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
642.34 CH-NW

Art. 13 Vertrag zwischen den Centralschweizerischen Kraftwerken Luzern (CKW), und dem Kantonalen Elektrizitätswerk Nidwalden, Stans (EWN), über die Lieferung von elektrischer Energie aus dem Kernkraftwerk Gösgen-Däniken zu Beteiligungsbedingungen (Energielieferungsvertrag KKG) - Streitigkeiten, Schiedsgericht

Streitigkeiten, Vertragsdauer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Energielieferungsvertrag KKG · Streitigkeiten, Schiedsgericht

1. Alle aus diesem Vertrag zwischen dem EWN und den CKW allfällig entstehenden Streitigkeiten werden durch ein Schiedsgericht beurteilt.

2. Jeder der Vertragspartner bezeichnet einen Schiedsrichter, und diese beiden wählen zusammen einen Dritten als Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, wird dieser vom Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Luzern bestimmt.

3. Für das Schiedsverfahren gilt im weiteren die Zivilprozessordnung des Kantons Luzern (§§ 364 ff.).

4. Sitz des Schiedsgerichtes ist Luzern.

← Art. 12 Energielieferungsvertrag KKG Vertrag zwischen den Centralschweizerischen Kraftwerken Luzern (CKW), und dem Kantonalen Elektrizitätswerk Nidwalden, Stans (EWN), über die Lieferung von elektrischer Energie aus dem Kernkraftwerk Gösgen-Däniken zu Beteiligungsbedingungen (Energielieferungsvertrag KKG) - Gegenstand und Zweck des Vertrages Art. 14 Energielieferungsvertrag KKG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →