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Art. 12 Vertrag zwischen den Centralschweizerischen Kraftwerken Luzern (CKW), und dem Kantonalen Elektrizitätswerk Nidwalden, Stans (EWN), über die Lieferung von elektrischer Energie aus dem Kernkraftwerk Gösgen-Däniken zu Beteiligungsbedingungen (Energielieferungsvertrag KKG) - Informationspflicht der CKW

Mitgliedschaftsrechte bei der KKG, Informationspflicht der CKW
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Art. 12 Energielieferungsvertrag KKG · Informationspflicht der CKW

1. Die CKW sorgen dafür, dass die Direktion des EWN rechtzeitig über alle Informationen verfügt, die notwendig sind

1. für die betrieblichen Dispositionen des EWN;

2. für die Beurteilung der finanziellen Verpflichtungen und Ansprüche des EWN gegenüber den CKW;

3. für die Überprüfung der von den CKW dem EWN gemäss Art. 6 ff. dieses Vertrages in Rechnung gestellten Aufwendungen und der gemäss Art. 10 dieses Vertrages entstandenen finanziellen Ansprüche des EWN.

2. Die Organe der CKW sind bereit, in wesentlichen Fragen, welche die Interessen des EWN berühren, dessen Organe zu konsultieren, falls dies im Einzelfall vom EWN ausdrücklich gewünscht wird.

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