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642.34 CH-NW

Art. 11 Vertrag zwischen den Centralschweizerischen Kraftwerken Luzern (CKW), und dem Kantonalen Elektrizitätswerk Nidwalden, Stans (EWN), über die Lieferung von elektrischer Energie aus dem Kernkraftwerk Gösgen-Däniken zu Beteiligungsbedingungen (Energielieferungsvertrag KKG) - Mitgliedschaftsrechte bei der KKG

Mitgliedschaftsrechte bei der KKG, Informationspflicht der CKW
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Art. 11 Energielieferungsvertrag KKG · Mitgliedschaftsrechte bei der KKG

1. Mitgliedschaftsrechte (insbesondere Stimmrecht, Anspruch auf Besetzung von Verwaltungs- und Verwaltungsratsausschuss-Mandaten) stehen allein den CKW zu. Die CKW berücksichtigen bei Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte soweit als möglich auch die Interessen des EWN.

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