642.34
CH-NW
Art. 10 Vertrag zwischen den Centralschweizerischen Kraftwerken Luzern (CKW), und dem Kantonalen Elektrizitätswerk Nidwalden, Stans (EWN), über die Lieferung von elektrischer Energie aus dem Kernkraftwerk Gösgen-Däniken zu Beteiligungsbedingungen (Energielieferungsvertrag KKG) - Finanzielle Ansprüche des EWN
Finanzielle Verpflichtungen und Ansprüche des EWN
Art. 10 Energielieferungsvertrag KKG · Finanzielle Ansprüche des EWN
1. Das EWN hat Anspruch auf den seiner Kapitalleistung an die CKW entsprechenden Anteil (¼%) der von der KKG ausgeschütteten Dividende.
2. Das EWN hat anteilmässig Anspruch auf die Zinsen für diejenigen Vorschüsse an die KKG, an denen sich das EWN gemäss Art. 8 Abs. 2 dieses Vertrages beteiligt hat.
3. Werden Vorschüsse, an denen sich das EWN gemäss Art. 8 Abs. 2 dieses Vertrages beteiligt hat, zurückbezahlt, so hat das EWN darauf ebenfalls anteilmässig Anspruch.
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Vertrag zwischen den Centralschweizerischen Kraftwerken Luzern (CKW), und dem Kantonalen Elektrizitätswerk Nidwalden, Stans (EWN), über die Lieferung von elektrischer Energie aus dem Kernkraftwerk Gösgen-Däniken zu Beteiligungsbedingungen (Energielieferungsvertrag KKG) - Gegenstand und Zweck des Vertrages
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