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Art. 10 Vertrag zwischen den Centralschweizerischen Kraftwerken Luzern (CKW), und dem Kantonalen Elektrizitätswerk Nidwalden, Stans (EWN), über die Lieferung von elektrischer Energie aus dem Kernkraftwerk Gösgen-Däniken zu Beteiligungsbedingungen (Energielieferungsvertrag KKG) - Finanzielle Ansprüche des EWN

Finanzielle Verpflichtungen und Ansprüche des EWN
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Art. 10 Energielieferungsvertrag KKG · Finanzielle Ansprüche des EWN

1. Das EWN hat Anspruch auf den seiner Kapitalleistung an die CKW entsprechenden Anteil (¼%) der von der KKG ausgeschütteten Dividende.

2. Das EWN hat anteilmässig Anspruch auf die Zinsen für diejenigen Vorschüsse an die KKG, an denen sich das EWN gemäss Art. 8 Abs. 2 dieses Vertrages beteiligt hat.

3. Werden Vorschüsse, an denen sich das EWN gemäss Art. 8 Abs. 2 dieses Vertrages beteiligt hat, zurückbezahlt, so hat das EWN darauf ebenfalls anteilmässig Anspruch.

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