Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
642.33 CKWKKL CH-NW

Art. 9 Vertrag zwischen den Centralschweizerischen Kraftwerken, Luzern (CKW), und dem Kantonalen Elektrizitätswerk Nidwalden, Stans (EWN), über die Lieferung von elektrischer Energie aus dem Kernkraftwerk Leibstadt zu Beteiligungsbedingungen (Energielieferungsvertrag KKL) - Zahlungsmodalitäten, Fälligkeit

Finanzielle Verpflichtungen und Ansprüche des EWN
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Energielieferungsvertrag KKL · Zahlungsmodalitäten, Fälligkeit

1. Das EWN entrichtet seine Zahlung an die CKW oder auf ein von diesen bezeichnetes Konto.

2. Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages werden diejenigen Forderungen der CKW gegen das EWN aus diesem Vertrag fällig, die sich infolge von Zahlungen der CKW an die KKL ergeben haben, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages fällig geworden waren oder mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages fällig werden.

3. Soweit Zahlungen der CKW an die KKL nach Inkrafttreten dieses Vertages fällig werden, werden die entsprechenden anteilmässigen Zahlungen des EWN an die CKW im gleichen Zeitpunkt fällig wie die Zahlungen der CKW an die KKL.

← Art. 8 Energielieferungsvertrag KKL Vertrag zwischen den Centralschweizerischen Kraftwerken, Luzern (CKW), und dem Kantonalen Elektrizitätswerk Nidwalden, Stans (EWN), über die Lieferung von elektrischer Energie aus dem Kernkraftwerk Leibstadt zu Beteiligungsbedingungen (Energielieferungsvertrag KKL) - Gegenstand und Zweck des Vertrages Art. 10 Energielieferungsvertrag KKL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →