642.33
CKWKKL
CH-NW
Art. 9 Vertrag zwischen den Centralschweizerischen Kraftwerken, Luzern (CKW), und dem Kantonalen Elektrizitätswerk Nidwalden, Stans (EWN), über die Lieferung von elektrischer Energie aus dem Kernkraftwerk Leibstadt zu Beteiligungsbedingungen (Energielieferungsvertrag KKL) - Zahlungsmodalitäten, Fälligkeit
Finanzielle Verpflichtungen und Ansprüche des EWN
Art. 9 Energielieferungsvertrag KKL · Zahlungsmodalitäten, Fälligkeit
1. Das EWN entrichtet seine Zahlung an die CKW oder auf ein von diesen bezeichnetes Konto.
2. Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages werden diejenigen Forderungen der CKW gegen das EWN aus diesem Vertrag fällig, die sich infolge von Zahlungen der CKW an die KKL ergeben haben, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages fällig geworden waren oder mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages fällig werden.
3. Soweit Zahlungen der CKW an die KKL nach Inkrafttreten dieses Vertages fällig werden, werden die entsprechenden anteilmässigen Zahlungen des EWN an die CKW im gleichen Zeitpunkt fällig wie die Zahlungen der CKW an die KKL.
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Vertrag zwischen den Centralschweizerischen Kraftwerken, Luzern (CKW), und dem Kantonalen Elektrizitätswerk Nidwalden, Stans (EWN), über die Lieferung von elektrischer Energie aus dem Kernkraftwerk Leibstadt zu Beteiligungsbedingungen (Energielieferungsvertrag KKL) - Gegenstand und Zweck des Vertrages
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