Art. 8 Vertrag zwischen den Centralschweizerischen Kraftwerken, Luzern (CKW), und dem Kantonalen Elektrizitätswerk Nidwalden, Stans (EWN), über die Lieferung von elektrischer Energie aus dem Kernkraftwerk Leibstadt zu Beteiligungsbedingungen (Energielieferungsvertrag KKL) - Weitere finanzielle Verpflichtungen des EWN
Art. 8 Energielieferungsvertrag KKL · Weitere finanzielle Verpflichtungen des EWN
1. Haben die CKW aufgrund des Rechtes des Bundes oder anderer Gebietskörperschaften, aufgrund behördlicher Anordnungen irgendwelcher Art, aufgrund des Gründungs- und Partnervertrages vom 26. November 1973, aufgrund der jeweils gültigen Statuten und der jeweiligen Reglemente der KKL oder aufgrund von Beschlüssen der Generalversammlung oder der Verwaltungsorgane der KKL Leistungen an die KKL oder an Dritte zu erbringen, trägt das EWN davon den seiner Energiequote von ⅓% entsprechenden Anteil.
2. Insbesondere vergütet das EWN den CKW auch den seiner Entergiequote von ⅓% entsprechenden Anteil an den Vorschüssen, die die CKW gemäss Beschlüssen der zuständigen Organe der KKL haben leisten müssen bzw. noch zu leisten haben werden.
3. Das EWN verpflichtet sich insbesondere, ⅓% derjenigen Kosten zu übernehmen, die bei einer Liquidation der KKL, bei einer Betriebsschliessung sowie für die Entsorgung und Stillegung des Kernkraftwerkes Leibstadt entstehen.