642.33
CKWKKL
CH-NW
Art. 7 Vertrag zwischen den Centralschweizerischen Kraftwerken, Luzern (CKW), und dem Kantonalen Elektrizitätswerk Nidwalden, Stans (EWN), über die Lieferung von elektrischer Energie aus dem Kernkraftwerk Leibstadt zu Beteiligungsbedingungen (Energielieferungsvertrag KKL) - Jahreskosten
Finanzielle Verpflichtungen und Ansprüche des EWN
Art. 7 Energielieferungsvertrag KKL · Jahreskosten
1. Das EWN ist verpflichtet, ⅓% der Jahreskosten der KKL vom Zeitpunkt der Eröffnung der Betriebsrechnung an zu bezahlen.
2. Die Jahreskosten setzen sich zusammen aus den festen Kosten und aus den produktionsabhängigen Kosten.
3. Sofern das EWN gemäss Art. 3 Abs. 4 nicht seine ganze Quote bezieht, reduzieren sich die Jahreskosten entsprechend.
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Vertrag zwischen den Centralschweizerischen Kraftwerken, Luzern (CKW), und dem Kantonalen Elektrizitätswerk Nidwalden, Stans (EWN), über die Lieferung von elektrischer Energie aus dem Kernkraftwerk Leibstadt zu Beteiligungsbedingungen (Energielieferungsvertrag KKL) - Gegenstand und Zweck des Vertrages
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