642.33
CKWKKL
CH-NW
Art. 6 Vertrag zwischen den Centralschweizerischen Kraftwerken, Luzern (CKW), und dem Kantonalen Elektrizitätswerk Nidwalden, Stans (EWN), über die Lieferung von elektrischer Energie aus dem Kernkraftwerk Leibstadt zu Beteiligungsbedingungen (Energielieferungsvertrag KKL) - Anteilmässige Leistungen des EWN für Kapitalzahlungen der CKW
Finanzielle Verpflichtungen und Ansprüche des EWN
Art. 6 Energielieferungsvertrag KKL · Anteilmässige Leistungen des EWN für Kapitalzahlungen der CKW
1. Das EWN hat den CKW ⅓% des jeweils insgesamt liberierten und noch zu liberierenden Grundkapitals der KKL zu entrichten.
2. Beschliesst die Generalversammlung der KKL eine Erhöhung des Grundkapitals, werden die CKW von ihrem Bezugsrecht für die neuen Aktien Gebrauch machen. Das EWN ist diesfalls verpflichtet, eine Zahlung im Umfang von ⅓% der beschlossenen Kapitalerhöhung an die CKW zu entrichten.
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Vertrag zwischen den Centralschweizerischen Kraftwerken, Luzern (CKW), und dem Kantonalen Elektrizitätswerk Nidwalden, Stans (EWN), über die Lieferung von elektrischer Energie aus dem Kernkraftwerk Leibstadt zu Beteiligungsbedingungen (Energielieferungsvertrag KKL) - Gegenstand und Zweck des Vertrages
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