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642.33 CKWKKL CH-NW

Art. 4 Vertrag zwischen den Centralschweizerischen Kraftwerken, Luzern (CKW), und dem Kantonalen Elektrizitätswerk Nidwalden, Stans (EWN), über die Lieferung von elektrischer Energie aus dem Kernkraftwerk Leibstadt zu Beteiligungsbedingungen (Energielieferungsvertrag KKL) - Konkurrenzierungsverbot

Gegenstand des Vertrages
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Art. 4 Energielieferungsvertrag KKL · Konkurrenzierungsverbot

1. Für alle gemäss Art. 3 hievor bezogene Energie verpflichtet sich das EWN, die im jeweils geltenden Energieaustauschvertrag EWN - CKW festgelegten Einschränkungen betreffend Absatzgebiet einzuhalten.

2. Ein entsprechendes Lieferungsverbot hat das EWN auch für die Verteil- und Absatzgebiete der Aktionäre und Partner der KKL zu beachten.

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