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642.33 CKWKKL CH-NW

Art. 3 Vertrag zwischen den Centralschweizerischen Kraftwerken, Luzern (CKW), und dem Kantonalen Elektrizitätswerk Nidwalden, Stans (EWN), über die Lieferung von elektrischer Energie aus dem Kernkraftwerk Leibstadt zu Beteiligungsbedingungen (Energielieferungsvertrag KKL) - Abtretung und Übernahme der Energiequote

Gegenstand des Vertrages
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Art. 3 Energielieferungsvertrag KKL · Abtretung und Übernahme der Energiequote

1. Die CKW überlassen und das EWN übernimmt ⅓% der gemäss Gründungs- und Partnervertrag vom 26. November 1973 zur Abgabe an alle Partner der KKL insgesamt zur Verfügung stehenden Leistung und Energieproduktion.

2. Wenn das EWN für die ihm abgetretene Energiequote oder Teile davon keine Verwendung hat, haben die CKW das Recht und die Pflicht, sie vom EWN zu beziehen. Bei entsprechenden Bezügen von Jahresbandquoten haben die CKW dem EWN denjenigen Preis zu entrichten, der zu gleicher Zeit von der KKL ihren Aktionären und Partnern berechnet wird. In allen übrigen Fällen gelten die Bestimmungen des jeweiligen Energieaustauschvertrages zwischen den Parteien.

3. Die Bezugsrechte des EWN beginnen mit der Eröffnung der Betriebsrechnung des Kernkraftwerkes Leibstadt.

4. Das EWN ist berechtigt, seine ihm gemäss Abs. 1 zustehende Quote sukzessive abzurufen. In einem ersten Schritt sind aber mindestens 20% der Quote zu beziehen. Nachher wird das EWN jeweils ein Jahr zum voraus anmelden, wenn es höhere Quoten beziehen möchte. Eine Erhöhung der Quote KKL muss jeweils gleichzeitig und in gleichem Masse mit einer Erhöhung der Quote KKG erfolgen. Eine einmal bezogene Quote muss auch in den folgenden Jahren bezogen werden.

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