Art. 2 Vertrag zwischen den Centralschweizerischen Kraftwerken, Luzern (CKW), und dem Kantonalen Elektrizitätswerk Nidwalden, Stans (EWN), über die Lieferung von elektrischer Energie aus dem Kernkraftwerk Leibstadt zu Beteiligungsbedingungen (Energielieferungsvertrag KKL) - Eintritt des EWN in Rechte und Pflichten
Art. 2 Energielieferungsvertrag KKL · Eintritt des EWN in Rechte und Pflichten
1. Das EWN übernimmt vorbehältlich Art. 11 dieses Vertrages und entsprechend seiner Energiebezugsquote sämtliche Rechte und Pflichten, wie sie den CKW ihrerseits aus ihrer Beteiligung an der KKL erwachsen.
2. Insbesondere gilt dies für Rechte und Pflichten, die sich ergeben aus dem Recht des Bundes oder anderer Gebietskörperschaften, aus behördlichen Anordnungen irgendwelcher Art, aus dem Gründungs- und Partnervertrag zwischen den Partnern der KKL vom 26. November 1973, aus den jeweils gültigen Statuten und den jeweiligen Reglementen der KKL, aus Beschlüssen der Generalversammlung und der Verwaltungsorgane der KKL.
3. Die entsprechenden Regelungen des Gründungs- und Partnervertrages vom 26. November 1973, der Statuten und der Reglemente der KKL gelten als integrierender Bestandteil dieses Vertrages.