Kanton Nidwalden 642.32
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (EWN) erwirbt von den Centralschweizerischen Kraftwerken (CKW) 600 Inhaberaktien der CKW mit einem Nominalwert von Fr. 500.- zum Kaufpreis von insgesamt Fr. 720'000.- (Fr. 1'200.- je Aktie).
2. Der EWN-Verwaltungsrat wird ermächtigt, die sich später aufgrund dieses Aktienbesitzes ergebenden Bezugsrechte auf weitere Aktien auszuüben.
1. Für die gemäss Ziffer 1 zu erwerbenden Aktien wird der erforderliche Kredit zulasten des Reservefonds des Kantonalen Elektrizitätswerkes Nidwalden bewilligt.
1. Der EWN-Verwaltungsrat wird ermächtigt, die mit dieser Beteiligung des EWN an den CKW zusammenhängenden Einzelheiten in einer Vereinbarung abschliessend zu regeln.
1. Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum; er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
2. Er tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes rückwirkend auf den 1. April 1981 in Kraft.