642.31
CH-NW
Art. 2 Gesetz betreffend die Erstellung von neuen Kraftwerkanlagen des Kantonalen Elektrizitätswerkes Nidwalden
Art. 2 Gesetz betreffend die Erstellung von neuen Kraftwerkanlagen des Kantonalen Elektrizitätswerkes Nidwalden
1. Über die Verwendung der künftigen Zuweisungen in den Reservefonds bis zum Betrage von 9 Millionen Franken für die Gewährung von Anleihen und Vorschüssen an die Kraftwerke Engelbergeraa AG beschliesst der Landrat auf Antrag des Verwaltungsrates des Kantonalen Elektrizitätswerkes Nidwalden.