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642.121 EWN CH-NW

Art. 7 Reglement für Anschlüsse an das Verteilnetz des EWN - Anschluss an das Mittelspannungsnetz innerhalb der Bauzone

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Art. 7 Reglement für Anschlüsse an das Verteilnetz des EWN · Anschluss an das Mittelspannungsnetz innerhalb der Bauzone

1. Bei einem Anschluss an das Mittelspannungsnetz liegt die Grenzstelle an einer Spannung von 30 kV. Endverbraucher mit einer bezugsberechtigten Leistung über 800 kVA pro Verbrauchsstätte sind in der Regel an das Mittelspannungsnetz angeschlossen. Der Zusammenzug (Bündelung) mehrerer Endverbraucher / Verbrauchsstätten zum Erreichen der Mindestleistung ist nicht zulässig. Bei Neuanschlüssen und bei einem Netzebenenwechsel wird für die Netznutzung nach dem 12. Monat nach Inbetriebsetzung des Anschlusses eine minimale monatliche Wirkleistung von 580 kW verrechnet. Der Anschluss an die Netzebene 5 setzt eine betriebseigene Transformatorenstation voraus. Die baulichen und technischen Spezifikationen sind zwischen Kunde und dem EWN festzulegen. Ein Anschluss an das Mittelspannungsnetz wird in einem separaten Vertrag geregelt. Bau, Betrieb und Unterhalt der Transformatorenstation sind Sache des Netzanschlussnehmers.

2. Wird die Transformatorenstation vom EWN auch für die Versorgung von Dritten mitbenützt, so übernimmt das EWN die Kosten im Verhältnis der von ihm für Dritte beanspruchten Trafoleistung in kVA, bezogen auf die vom Netzanschlussnehmer abonnierte Anschlussleistung sowie die anteilsmässigen Kosten der Mittelspannungszuleitung ab der Netzanschlussstelle.

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