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642.121 EWN CH-NW

Art. 5 Reglement für Anschlüsse an das Verteilnetz des EWN - Anschluss an die Verteilanlagen

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Art. 5 Reglement für Anschlüsse an das Verteilnetz des EWN · Anschluss an die Verteilanlagen

1. Gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Buchstabe d Stromversorgungsgesetz (StromVG) und Art. 3 Abs. 1 Stromversorgungsverordnung (StromVV) entscheidet das EWN, an welcher Netzebene ein Netzanschluss erfolgt. Endverbraucher werden nur an die Netzebenen 7 (Niederspannung), 5 (Mittelspannung) oder 3 (Hochspannung) angeschlossen.

2. Das Erstellen der Anschlussleitung ab der Netzanschlussstelle im bestehenden Verteilnetz bis zur Netzgrenzstelle erfolgt durch das EWN oder dessen Beauftragte.

3. Das EWN bestimmt die Art der Ausführung (Frei- oder Kabelleitung), die Leitungsführung, den Kabelquerschnitt nach Massgabe der vom Netzanschlussnehmer gewünschten Anschlussleistung, den Ort der Hauseinführung, den Standort des Anschlussüberstromunterbrechers sowie der Mess- und Steuergeräte. Dabei nimmt das EWN nach Absprache mit dem Netzanschlussnehmer auf dessen Interessen gebührend Rücksicht.

4. Das EWN erstellt für eine Liegenschaft und für eine zusammenhängende Baute in der Regel nur einen Anschluss. Weitere Anschlüsse sowie Verbindungsleitungen zwischen verschiedenen zu einer Liegenschaft gehörenden Gebäuden gehen voll zulasten des Netzanschlussnehmers.

5. Das EWN ist berechtigt, mehrere Liegenschaften über eine gemeinsam Zuleitung zu versorgen sowie unabhängig von geleisteten Kostenbeiträgen an einer Zuleitung, die durch ein Grundstück Dritter führt, weitere Netzanschlussnehmer anzuschliessen. Das EWN ist berechtigt, erforderliche Dienstbarkeiten aus Zuleitungen und Anschlüssen ins Grundbuch eintragen zu lassen.

6. Die Netzanschlussnehmer erteilen oder verschaffen dem EWN kostenlos das Durchleitungsrecht für die sie versorgende Anschlussleitung. Sie verpflichten sich, das Durchleitungsrecht auch für solche Leitungen zu erteilen, die für die Versorgung Dritter bestimmt sind. Unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen richten sich allfällige Entschädigungen nach den jeweils geltenden Richtlinien und Ansätzen des Schweizerischen Bauernverbandes.

7. Verursacht der Netzanschlussnehmer bzw. der Hauseigentümer infolge Um- oder Neubauten auf seiner Liegenschaft die Verlegung, Abänderung oder den Ersatz seines bestehenden Anschlusses, so fallen die daraus entstehenden Kosten zu dessen Lasten.

8. Wird die Erstellung von Anlagen für eine sichere und wirtschaftliche Energieversorgung notwendig, so sind die Netzanschlussnehmer und Grundeigentümer verpflichtet, dem EWN in angemessener Weise den Bau zu ermöglichen.

9. Anschluss, Erstellung sowie Unterhalt von Einrichtungen für die öffentliche Beleuchtung von Strassen und Plätzen ist Sache der zuständigen Gemeindebehörden bzw. des Kantons NW.

10. Der Netzanschlussnehmer ermöglicht den Mitarbeitern des EWN oder beauftragten Dritten zu angemessener Zeit und im Fall von Störungen jederzeit den Zugang zu sämtlichen Grenz- und Messstellen sowie zur Installation.

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