Art. 4 Reglement für Anschlüsse an das Verteilnetz des EWN - Bewilligungen und Zulassungsanforderungen
Art. 4 Reglement für Anschlüsse an das Verteilnetz des EWN · Bewilligungen und Zulassungsanforderungen
1. Einer Bewilligung des EWN bedürfen
a) der Neuanschluss einer Liegenschaft;
b) die Änderung oder die Erweiterung eines bestehenden Anschlusses;
c) der Anschluss von bewilligungspflichtigen Installationen und elektrischen Verbrauchern, insbesondere Anlagen, die Spannungseinbrüche oder Netzrückwirkungen verursachen;
d) der Anschluss von elektrischen Raum- und Aussenheizungen, Wärmepumpen und dergleichen;
e) der Parallelbetrieb elektrischer Energieerzeugungsanlagen mit dem Verteilnetz.
2. Das Gesuch ist auf dem vom EWN herausgegebenen Formular einzureichen. Es sind alle für die Beurteilung erforderlichen Pläne, Beschriebe, allfällige kantonale Sonderbewilligungen und dergleichen beizulegen, insbesondere Angaben über die Energieverwendung und eine fachkundige Bedarfsberechnung (Anschlussleistung, Gleichzeitigkeitsfaktor), bei Raumheizungen zusätzlich detaillierte Angaben über die vorgesehenen Heizgeräte.
3. Der Kunde oder sein Installateur bzw. Gerätelieferant hat sich rechtzeitig beim EWN über die Anschlussmöglichkeiten zu erkundigen (Leistungsfähigkeit der Verteilanlagen, Spannungshaltung, Notwendigkeit der Verstärkung von Verteilanlagen usw.).
4. Das Netz ist grundsätzlich für die Übertragung von Daten und Signalen des EWN reserviert. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung durch das EWN und sind entschädigungspflichtig.
5. Installationen und elektrische Verbraucher werden nur bewilligt und angeschlossen, wenn sie
a) den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften und Ausführungsbestimmungen, den anerkannten Regeln der Technik und den Werkvorschriften des EWN entsprechen;
b) im normalen Betrieb elektrische Einrichtungen benachbarter Kunden, Fernmelde- und Rundsteueranlagen nicht störend beeinflussen;
c) von Firmen oder Personen ausgeführt werden, welche im Besitz einer Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI) gemäss Niederspannungsinstallationsverordnung (NIV) sind, soweit eine solche Bewilligung notwendig ist.
6. Das EWN kann auf Kosten des Verursachers besondere Bedingungen und Massnahmen festlegen, namentlich in folgenden Fällen
a) Für die Dimensionierung und Steuerung von elektrischen Raum- und Aussenheizungen und anderen speziellen Wärmeanwendungen;
b) Wenn der vorgeschriebene Leistungsfaktor cos phi nicht eingehalten wird;
c) Für elektrische Verbraucher, die Netzrückwirkungen verursachen und damit den Betrieb der Anlagen des EWN oder dessen Kunden stören; insbesondere auch bei störenden Oberwellen- und Resonanzerscheinungen sowie Spannungsabsenkungen;
d) Zur rationellen Energienutzung;
e) Für die Rückspeisung bei Energieerzeugungsanlagen (EEA).
7. Diese Bedingungen und Massnahmen können auch für bereits vorhandene Kunden und Anlagen angeordnet werden.