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642.121 EWN CH-NW

Art. 3 Reglement für Anschlüsse an das Verteilnetz des EWN - Beendigung des Rechtsverhältnisses

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Art. 3 Reglement für Anschlüsse an das Verteilnetz des EWN · Beendigung des Rechtsverhältnisses

1. Der Netzanschluss kann vom Kunden ohne anderslautende individuelle Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten gekündigt werden.

2. Die Nichtbenutzung von Netzanschlüssen, elektrischen Geräten oder Anlageteilen bewirkt keine Beendigung des Rechtsverhältnisses.

3. Dem EWN ist unter Angabe des genauen Zeitpunkts Meldung zu erstatten

a) vom Verkäufer bei Eigentumswechsel einer Liegenschaft oder einer Wohnung, mit Adressangabe des Käufers;

b) vom Eigentümer der verwalteten Liegenschaft bei Wechsel in der Person oder Firma, welche die Liegenschaftsverwaltung besorgt, mit Angabe deren Adresse.

4. Nach Beendigung des Rechtsverhältnisses kann der Liegenschaftseigentümer für leerstehende Mieträume und unbenutzte Anlagen die Demontage der Messeinrichtung verlangen. Die Aufwendungen für die Wiederinbetriebnahme, enthaltend Demontage und Montage der Messeinrichtung sowie die Wiedereinschaltung werden dem Liegenschaftseigentümer verrechnet.

5. Bei Ausserbetriebnahme von Messeinrichtungen behält sich das EWN vor, auf Kosten des Kunden geeignete Massnahmen zu treffen, um eine unbefugte oder unkontrollierte Wiederinbetriebnahme zu verhindern.

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