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Art. 21 Reglement für Anschlüsse an das Verteilnetz des EWN - Anschluss eines Neubaus, welcher einen abgebrochenen Bau erstetzt

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Art. 21 Reglement für Anschlüsse an das Verteilnetz des EWN · Anschluss eines Neubaus, welcher einen abgebrochenen Bau erstetzt

1. Es gelten die gleichen Grundsätze wie für die Verstärkung oder Änderung eines bestehenden Anschlusses, sofern der Anschluss innerhalb von zwei Jahren seit der Demontage auf derselben Parzelle erstellt wird. Wird der Anschluss erst nach zwei Jahren erstellt, so wird der Anschlussbeitrag wie für einen Neuanschluss berechnet.

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