642.121
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Art. 2 Reglement für Anschlüsse an das Verteilnetz des EWN - Entstehung des Rechtsverhältnisses
Art. 2 Reglement für Anschlüsse an das Verteilnetz des EWN · Entstehung des Rechtsverhältnisses
1. Das Rechtsverhältnis mit dem Netzanschlussnehmer entsteht in der Regel mit dem Anschluss der Liegenschaft an das Verteilnetz bzw. durch Abschluss eines Netzanschlussvertrags und dauert bis zur ordentlichen Abmeldung.
2. Die Energielieferung wird aufgenommen, sobald die allenfalls notwendigen Netzanschluss-, Netznutzungs- bzw. Energielieferverträge abgeschlossen sowie die Vorleistungen des Hauseigentümers und des Kunden erfüllt sind, wie Bezahlung der Anschlussbeiträge, Baukostenbeiträge und dergleichen.