Art. 17 Reglement für Anschlüsse an das Verteilnetz des EWN - Anschlussbeiträge
Art. 17 Reglement für Anschlüsse an das Verteilnetz des EWN · Anschlussbeiträge
1. Das EWN ist berechtigt, für neue Netzanschlüsse sowie Verstärkung, Erweiterung, Änderung oder Ersatz von bestehenden Netzanschlüssen Anschlussbeiträge zu verlangen. Diese Anschlussbeiträge setzen sich aus dem Netzkostenbeitrag und dem Netzanschlussbeitrag zusammen. Aus der Bezahlung von Anschlussbeiträgen lässt sich kein Eigentum an den entsprechenden Anlagen ableiten. Es besteht kein Anspruch auf ganze oder teilweise Rückzahlung von einmal geleisteten Anschlussbeiträgen.
2. Der Netzkostenbeitrag wird zur Deckung eines Teils der Grob- und Feinerschliessung erhoben. Der Netzkostenbeitrag entspricht der Beanspruchung des Verteilnetzes, ungeachtet allfälliger Netzausbauten für den Netzanschluss. Der Netzkostenbeitrag errechnet sich aus der bezugsberechtigten Leistung, multipliziert mit dem entsprechenden spezifischen Netzkostenbeitrag.
3. Der Netzanschlussbeitrag enthält die erforderlichen Aufwendungen für den Netzanschluss ab der durch das EWN festgelegten Netzanschlussstelle bis zum Anschlusspunkt (Grenzstelle).
4. Die aktuell gültigen Anschlussbeiträge sind im Anhang 3 ersichtlich. Diese werden periodisch überprüft und bei Bedarf angepasst.
5. Der Netzanschluss- und Netzkostenbeitrag wird mit dem jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz belastet.