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Art. 12 Reglement für Anschlüsse an das Verteilnetz des EWN - Schutz von Personen und Werkanlagen

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Art. 12 Reglement für Anschlüsse an das Verteilnetz des EWN · Schutz von Personen und Werkanlagen

1. Wenn in der Nähe eines Freileitungsanschlusses Arbeiten ausgeführt werden müssen (Fassadenrenovationen usw.), bei denen Personen durch die Zuleitungen gefährdet werden könnten, besorgt das EWN die Isolierung oder Abschaltung der Leitung. Bei aufwendigen Arbeiten kann das EWN dem Verursacher einen angemessenen Unkostenbeitrag in Rechnung stellen.

2. Wer in der Nähe von elektrischen Anlagen Arbeiten irgendwelcher Art vornehmen oder veranlassen will, welche die Anlagen schädigen oder gefährden könnten (z.B. Baumfällen, Bauarbeiten, Reisten, Sprengen usw.), hat dies dem EWN rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Das EWN legt in Absprache mit dem Netzanschlussnehmer die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen fest. Befinden sich die Anlagen auf dem Grundeigentum des Verursachers von notwendigen Schutzmassnahmen, so übernimmt das EWN die entsprechenden Kosten; liegen sie ausserhalb, so können die Kosten dem Verursacher in Rechnung gestellt werden.

3. Beabsichtigt der Netzanschlussnehmer auf privatem oder öffentlichem Boden irgendwelche Grabarbeiten ausführen zu lassen, so hat er sich vorgängig beim EWN über die Lage allfällig im Erdboden verlegter Kabelleitungen zu erkundigen. Sind bei den Grabarbeiten Kabelleitungen zum Vorschein gekommen, so ist vor dem Zudecken das EWN zu informieren, damit die Kabelleitungen kontrolliert, eingemessen und geschützt werden können.

4. Der Netzanschlussnehmer hat jede Schädigung oder Gefährdung der Anlagen des EWN im Rahmen der gebotenen Sorgfaltspflicht zu vermeiden. Er haftet für den in Missachtung dieser Sorgfaltspflicht angerichteten Schaden.

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