Art. 8 Reglement über die allgemeinen Bedingungen für die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie - Messung des Energieverbrauchs
Art. 8 Reglement über die allgemeinen Bedingungen für die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie · Messung des Energieverbrauchs
1. Für die Feststellung des Energieverbrauchs sind die Angaben der Zähler und Messeinrichtungen des EWN massgebend. Das Ablesen der Zähler und die Wartung der übrigen Messeinrichtungen erfolgen durch Beauftragte des EWN oder durch Fernablesung. Das EWN kann die Kunden ersuchen, die Zähler selbst abzulesen und die Zählerstände dem EWN mit dem abgegebenen Formular zu melden.
2. Bei festgestelltem Fehlanschluss oder bei Fehlanzeige einer Messeinrichtung wird der Energiebezug des Kunden soweit möglich aufgrund der durchgeführten Prüfung ermittelt. Lässt sich das Mass der Korrektur durch eine Nachprüfung nicht bestimmen, so wird der Bezug unter angemessener Berücksichtigung der Angaben des Kunden vom EWN festgelegt. Dabei ist vom Verbrauch in vorausgegangenen, vergleichbaren Perioden auszugehen. Die inzwischen eingetretenen Veränderungen der Anschlusswerte und Betriebsverhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
3. Kann die Fehlanzeige einer Messapparatur nach Grösse und Dauer einwandfrei ermittelt werden, so hat das EWN die Abrechnungen für diese Dauer, jedoch höchstens für die letzten 5 Jahre, entsprechend zu bereinigen. Kann der Zeitpunkt des Eintretens der Störung nicht festgestellt werden, so wird die Abrechnung für die beanstandete Ableseperiode angepasst. Art. 7.3 bleibt vorbehalten.
4. Treten in einer Installation Verluste durch Erdschluss, Kurzschluss oder andere Ursachen auf, so hat der Kunde keinen Anspruch auf eine Reduktion des registrierten Energieverbrauchs.