Art. 7 Reglement über die allgemeinen Bedingungen für die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie - Messeinrichtungen
Art. 7 Reglement über die allgemeinen Bedingungen für die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie · Messeinrichtungen
1. Die für die Messung der Energie notwendigen Zähler und anderen Einrichtungen werden vom EWN geliefert und montiert. Die Zähler und Messeinrichtungen bleiben im Eigentum des EWN und werden auf dessen Kosten instand gehalten. Der Hauseigentümer bzw. Kunde erstellt auf eigene Kosten die für den Anschluss der Messeinrichtungen notwendigen Installationen nach Anleitung des EWN. Überdies stellt er dem EWN den für den Einbau der Messeinrichtungen und der Zählapparate erforderlichen Platz kostenlos zur Verfügung. Allfällige Verschalungen, Nischen, Aussenkästen usw., die zum Schutz der Apparate notwendig sind, werden vom Kunden bzw. Hauseigentümer auf seine Kosten erstellt.
2. Die Kosten der Montage und Demontage der im Grundangebot vorgesehenen Zähler und Messeinrichtungen gehen zulasten des EWN. Ist gemäss den Anforderungen des Kunden oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben die Montage zusätzlicher oder besonderer Messeinrichtungen (wie Lastgangmessung) bzw. entsprechende Kommunikationsanschlüsse notwendig, so gehen die entsprechenden Mehrkosten für Installation und Betrieb zu dessen Lasten.
3. Werden Zähler und andere Messeinrichtungen ohne Verschulden des EWN beschädigt, so gehen die Kosten für Reparatur, Ersatz und Auswechslung zulasten des Kunden. Zähler und Messeinrichtungen dürfen nur durch Beauftragte des EWN plombiert, entplombiert, entfernt oder versetzt sowie ein- oder ausgebaut werden, und nur diese dürfen die Energiezufuhr zu einer Anlage durch Ein- oder Ausbau der Messeinrichtungen herstellen oder unterbrechen. Wer unberechtigterweise Plomben an Messinstrumenten beschädigt oder entfernt oder wer Manipulationen vornimmt, welche die Genauigkeit der Messinstrumente beeinflussen, haftet dem EWN für den daraus entstandenen Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Revisionen und Nacheichungen. Das EWN behält sich vor, in solchen Fällen Strafanzeige zu erstatten.
4. Messeinrichtungen wie Unterzähler, welche sich im Eigentum des Kunden befinden und für die Weiterverrechnung an Dritte dienen, sind von diesem auf eigene Kosten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Messwesen sowie den entsprechenden Ausführungsvorschriften und Verordnungen zu unterhalten und periodisch amtlich prüfen zu lassen.
5. Der Kunde kann jederzeit auf eigene Kosten eine Prüfung der Messeinrichtungen durch ein amtlich ermächtigtes Prüforgan verlangen. In Streitfällen ist der Befund des Bundesamts für Metrologie und Akkreditierung massgebend. Werden bei den Prüfungen Fehler an den Messeinrichtungen festgestellt, so trägt das EWN die Kosten der Prüfungen einschliesslich der Auswechslung der Messeinrichtungen. Messapparate, deren Abweichungen die gesetzlichen Toleranzen nicht überschreiten, gelten als korrekt messend. Dies gilt ebenfalls für Umschaltuhren, Sperrschalter, Rundsteuerempfänger usw. mit Differenzen bis +/- 30 Minuten auf die Uhrzeit.
6. Die Kunden sind verpflichtet, festgestellte Unregelmässigkeiten in der Funktion der Mess- und Schaltapparate dem EWN unverzüglich anzuzeigen.