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Art. 6 Reglement über die allgemeinen Bedingungen für die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie - Niederspannungsinstalltionen

Netznutzung
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Art. 6 Reglement über die allgemeinen Bedingungen für die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie · Niederspannungsinstalltionen

1. Niederspannungsinstallationen sind nach der Elektrizitätsgesetzgebung des Bundes und den darauf basierenden Vorschriften zu erstellen, zu ändern, zu erweitern und instand zu halten. Installationen dürfen nur von Personen oder Firmen vorgenommen werden, welche im Besitz einer vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) gemäss NIV ausgestellten oder anerkannten Installationsbewilligung sind.

2. Die Erstellung, Ergänzung und Kontrolle solcher Installationen sowie die Montage von Zählern sind vom Eigentümer der elektrischen Niederspannungsinstallation bzw. vom beauftragten Installateur mit Installationsanzeige dem EWN zu melden. Dabei ist mit der Bestätigung eines dafür berechtigten Installateurs oder eines unabhängigen Kontrollorgans mit Kontrollbewilligung der Nachweis nach NIV zu erbringen, dass die betreffenden Installationen den geltenden Normen nach NIV (NIN) und den technischen Anforderungen des Netzbetreibers entsprechen.

3. Die Installationen und die an das Netz angeschlossenen Geräte sind dauernd in gutem und gefahrlosem Zustand zu halten. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben. Den Kunden wird empfohlen, bei allfällig ungewöhnlichen Erscheinungen in ihren Installationen wie häufiges Durchschmelzen von Sicherungen, Knistern, Rauchentwicklung und dergleichen den betroffenen Anlageteil auszuschalten und unverzüglich einen berechtigten Installateur mit der Behebung der Störung zu beauftragen.

4. Das EWN fordert die Eigentümer von Niederspannungsinstallationen periodisch auf, den Nachweis zu erbringen, dass ihre Installationen den gültigen technischen und sicherheitstechnischen Anforderungen und Normen genügen. Der Sicherheitsnachweis ist von einem unabhängigen Kontrollorgan auszustellen, das an der Installation der betreffenden technischen Anlagen nicht beteiligt gewesen ist. Das EWN führt aufgrund des eingereichten Sicherheitsnachweises Stichprobenkontrollen nach NIV durch und fordert den Installationsinhaber auf, allfällige Mängel auf eigene Kosten umgehend durch einen berechtigten Installateur beheben zu lassen.

5. Der Kunde ermöglicht den Mitarbeitern des EWN oder beauftragten Dritten zu angemessener Zeit und im Fall von Störungen jederzeit den Zugang zu sämtlichen Grenz- und Messstellen sowie zur Installation.

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