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642.12 CH-NW

Art. 5 Reglement über die allgemeinen Bedingungen für die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie - Bewilligungen und Zulassungsanforderungen

Netznutzung
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Art. 5 Reglement über die allgemeinen Bedingungen für die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie · Bewilligungen und Zulassungsanforderungen

1. Der Energiebezug für vorübergehende Zwecke (Baustellen, Ausstellungen, Festanlässe usw.) bedarf einer Bewilligung des EWN.

2. Das Gesuch ist auf dem vom EWN herausgegebenen Formular einzureichen. Es sind alle für die Beurteilung erforderlichen Pläne, Beschriebe, allfällige kantonale Sonderbewilligungen und dergleichen beizulegen, insbesondere Angaben über die Energieverwendung und eine fachkundige Bedarfsberechnung (Anschlussleistung, Gleichzeitigkeitsfaktor), bei Raumheizungen zusätzlich detaillierte Angaben über die vorgesehenen Heizgeräte.

3. Der Kunde oder sein Installateur bzw. Gerätelieferant hat sich rechtzeitig beim EWN über die Anschlussmöglichkeiten zu erkundigen (Leistungsfähigkeit der Verteilanlagen, Spannungshaltung, Notwendigkeit der Verstärkung von Verteilanlagen usw.).

4. Einzelheiten sind in den Werkvorschriften und weiteren Bestimmungen des EWN geregelt.

5. Das Netz ist grundsätzlich für die Übertragung von Daten und Signalen des EWN reserviert. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung durch das EWN und sind entschädigungspflichtig.

6. Installationen und elektrische Verbraucher werden nur bewilligt und angeschlossen, wenn sie

a) den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften und Ausführungsbestimmungen, den anerkannten Regeln der Technik und den Werkvorschriften des EWN entsprechen;

b) im normalen Betrieb elektrische Einrichtungen benachbarter Kunden, Fernmelde- und Rundsteueranlagen nicht störend beeinflussen;

c) von Firmen oder Personen ausgeführt werden, welche im Besitz einer Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI) gemäss Niederspannungsinstallationsverordnung (NIV) sind, soweit eine solche Bewilligung notwendig ist.

7. Das EWN kann auf Kosten des Verursachers besondere Bedingungen und Massnahmen festlegen, namentlich in folgenden Fällen

a) Für die Dimensionierung und Steuerung von elektrischen Raum- und Aussenheizungen und anderen speziellen Wärmeanwendungen.

b) Wenn der vorgeschriebene Leistungsfaktor cos phi nicht eingehalten wird.

c) Für elektrische Verbraucher, die Netzrückwirkungen verursachen und damit den Betrieb der Anlagen des EWN oder dessen Kunden stören; insbesondere auch bei störenden Oberwellen- und Resonanzerscheinungen sowie Spannungsabsenkungen.

d) Zur rationellen Energienutzung.

e) Für die Rückspeisung bei Energieerzeugungsanlagen (EEA).

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