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642.12 CH-NW

Art. 4 Reglement über die allgemeinen Bedingungen für die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie - Beendigung des Rechtsverhältnisses

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Reglement über die allgemeinen Bedingungen für die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie · Beendigung des Rechtsverhältnisses

1. Das Rechtsverhältnis bezüglich der Netznutzung kann vom Kunden ohne anderslautende individuelle Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten gekündigt werden.

2. Die am freien Markt nicht berechtigten Kunden nach Art. 6 StromVG (kleiner 100 MWh Jahresverbrauch pro Verbrauchsstätte) können den Energiebezug jederzeit mit einer Frist von 5 Arbeitstagen durch schriftliche, elektronische oder mündliche, vom EWN bestätigte Abmeldung beenden (wie bei Wegzug, Liegenschaftsverkauf etc.).

3. Die am Markt berechtigten freien Kunden nach Art. 6 StromVG / Art. 11 StromVV können ohne besondere vertragliche Vereinbarung jeweils auf Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten ihren Energiebezug beenden.

4. Der Kunde hat die Netznutzung und den Energieverbrauch sowie allfällig weitere Kosten, die bis zur Ablesung am Ende des Rechtsverhältnisses entstehen, zu bezahlen.

5. Die Nichtbenützung von Netzanschlüssen, elektrischen Geräten oder Anlageteilen bewirkt keine Beendigung des Rechtsverhältnisses.

6. Dem EWN ist unter Angabe des genauen Zeitpunkts Meldung zu erstatten.

a) Vom Verkäufer bei Eigentumswechsel einer Liegenschaft oder einer Wohnung, mit Adressangabe des Käufers.

b) Vom wegziehenden Mieter bei Wegzug aus gemieteten Räumen, mit Angabe der neuen Wohnadresse.

c) Vom Vermieter bei Mieterwechsel einer Wohnung oder Liegenschaft.

d) Vom Eigentümer der verwalteten Liegenschaft bei Wechsel in der Person oder Firma, welche die Liegenschaftsverwaltung besorgt, mit Angabe deren Adresse.

7. Netznutzung, Energieverbrauch und allfällig weitere Kosten und Umtriebe, die nach Beendigung des Rechtsverhältnisses oder in leer stehenden Mieträumen und unbenutzten Anlagen entstehen, gehen zulasten des Eigentümers der entsprechenden Liegenschaft.

8. Nach Beendigung des Rechtsverhältnisses kann der Liegenschaftseigentümer für leer stehende Mieträume und unbenutzte Anlagen die Demontage der Messeinrichtung verlangen. Die Aufwendungen für die Wiederinbetriebnahme, enthaltend Demontage und Montage der Messeinrichtung sowie die Wiedereinschaltung werden dem Liegenschaftseigentümer verrechnet.

9. Bei Ausserbetriebnahme von Messeinrichtungen behält sich das EWN vor, auf Kosten des Kunden geeignete Massnahmen zu treffen, um eine unbefugte oder unkontrollierte Wiederinbetriebnahme zu verhindern.

10. Das EWN kann bei der Abmeldung eines Energiebezugs Einsicht in benötigte Unterlagen verlangen.

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