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Art. 3 Reglement über die allgemeinen Bedingungen für die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie - Entstehung des Rechtsverhältnisses

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Reglement über die allgemeinen Bedingungen für die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie · Entstehung des Rechtsverhältnisses

1. Das Rechtsverhältnis mit dem Kunden für die Netznutzung und / oder den Energiebezug entsteht in der Regel durch Nutzung des Verteilnetzes, mit dem Energiebezug oder durch Abschluss eines Energieliefervertrags und dauert bis zur ordentlichen Abmeldung.

2. Bezieht der frei am Markt berechtigte Kunde nach Art. 6 StromVG / Art. 11 StromVV (mindestens / grösser 100 MWh Jahresverbrauch pro Verbrauchsstätte) Energie teilweise oder vollständig bei Dritten, so ist vorgängig mit dem EWN ein Netzanschluss- und Netznutzungsvertrag abzuschliessen. Im Weiteren hat der Kunde dem EWN bei einem Lieferantenwechsel folgende Angaben mitzuteilen: Neuer Lieferant, Bezugsprofil, Modalitäten des Energiedatenmanagements und der Abrechnung. Das EWN kann im Einverständnis des Kunden mit dem Drittlieferanten einen Rahmenvertrag zur Abwicklung der Netznutzung und der Abrechnungsmodalitäten abschliessen.

3. Die Energielieferung wird aufgenommen, sobald die allenfalls notwendigen Netzanschluss-, Netznutzungs- bzw. Energielieferverträge abgeschlossen sowie die Vorleistungen des Hauseigentümers und des Kunden erfüllt sind, wie Bezahlung der Anschlussbeiträge, Baukostenbeiträge und dergleichen.

4. Der Kunde ist nur berechtigt, die Energie zu den vertraglich bestimmten Zwecken zu verwenden.

5. Ohne ausdrückliche Bewilligung des EWN ist der Kunde nicht berechtigt, Energie an Dritte abzugeben, ausgenommen an Untermieter von Wohnräumen. Auf den vom EWN erhobenen Preisen dürfen dabei keine Zuschläge erfolgen. Dasselbe gilt auch bei der Vermietung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und dergleichen.

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