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Art. 2 Reglement über die allgemeinen Bedingungen für die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie - Begriffsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Reglement über die allgemeinen Bedingungen für die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie · Begriffsbestimmungen

1. Als Kunden gelten: Bei Netznutzung und / oder Energielieferungen: Der Eigentümer, bei Miet- oder Pachtverhältnissen der Mieter bzw. der Pächter von Grundstücken, Häusern, gewerblichen Räumen und Wohnungen, deren Energieverbrauch über Messeinrichtungen erfasst oder in besonderen Fällen pauschal festgelegt wird. Für Untermieter und Kurzzeitmieter werden in der Regel keine eigenen Zählerabonnemente geführt. In Liegenschaften mit häufigem Benutzerwechsel kann das EWN das Zählerabonnement auf den Liegenschaftseigentümer ausstellen. In Liegenschaften mit mehreren Benützern lautet das Zählerabonnement für den Allgemeinverbrauch (z.B. Treppenhausbeleuchtung, Lift usw.) auf den Liegenschaftseigentümer.

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