Art. 13 Reglement über die allgemeinen Bedingungen für die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie - Rechnungsstsellung und Zahlung
Art. 13 Reglement über die allgemeinen Bedingungen für die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie · Rechnungsstsellung und Zahlung
1. Die Rechnungsstellung an die Kunden erfolgt in regelmässigen Zeitabständen. Das EWN kann zwischen den Zählerablesungen Teilrechnungen in der Höhe des voraussichtlichen Energiebezugs stellen. Bei wiederholtem Zahlungsverzug oder wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen, kann das EWN vom Kunden angemessene Vorauszahlung oder Sicherstellung verlangen, Münz- oder andere Prepaymentzähler einbauen oder monatlich bzw. wöchentlich Rechnung stellen. Münzzähler können vom EWN so eingestellt werden, dass ein angemessener Teil der eingeworfenen Münzen zur Tilgung bestehender Forderungen aus Energielieferungen des EWN übrig bleibt. Die Kosten für den Ein- und Ausbau der entsprechenden Zähler sowie für zusätzliche Aufwendungen in diesem Zusammenhang gehen zulasten des Kunden.
2. Sämtliche bundes- und kantonalrechtlichen Steuern, Abgaben sowie Belastungen (wie z.B. Gewinnablieferung an den Kanton, Systemdienstleistungen, Kostenwälzungen aus vorgelagerten Netzebenen) aus Richtlinien von Branchenverbänden oder der Schweizerischen Höchstspannungsnetzbetreiberin gehen zulasten des Kunden. Das Gleiche gilt für Kosten aus gesetzlichen Förderungsmassnahmen für erneuerbare Energien.
3. Die Rechnungen sind vom Kunden innert 30 Tagen nach Zustellung ohne jeglichen Abzug mit dem zugestellten Einzahlungsschein oder mit Bank- oder Postauftrag zu begleichen. Die Bezahlung der Rechnungen in Raten ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des EWN zulässig. Auf Wunsch des Kunden können die Zahlungen auch mittels elektronischer Rechnungen (E-Rechnung) oder Lastschriftverfahren (LSV) erfolgen.
4. Bei Zahlungsverzug erfolgt nach unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist eine erste Mahnung an den Kunden mit einer weiteren Zahlungsfrist von 10 Tagen und dem Hinweis auf die Verrechnung von Mahngebühren im Falle einer weiteren Mahnung. Wird der ersten Mahnung nicht Folge geleistet, so erfolgt eine zweite Mahnung mit einer letzten Zahlungsfrist von 5 Tagen und dem Hinweis der Unterbrechung der Netznutzung und / oder Energielieferung bei erneutem Ausbleiben der Zahlung.
5. Mahnungen des EWN können bei Bedarf als Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung erlassen werden. Rechtsmittelinstanzen und Fristen richten sich nach Art. 14 dieses Reglements. Anstelle von Mahnungen mit Rechtsmittelbelehrung kann das EWN bei Bedarf bereits die Rechnung als Verfügung erlassen.
6. Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden dem Kunden die durch den Zahlungsverzug verursachten zusätzlichen Aufwendungen (Mahngebühren, Porto, Inkasso, Ein- und Ausschaltungen usw.) in Rechnung gestellt.
7. Die Mahngebühren werden wie folgt festgelegt: Bei der ersten Zahlungserinnerung oder Mahnung werden keine Gebühren erhoben. Für jede allfällige weitere Mahnung beträgt die Mahngebühr Fr. 40.- plus MwSt., hinzu kommen allfällige Inkasso- und Betreibungskosten.
8. Bei allen Rechnungen und Zahlungen können Fehler und Irrtümer nachträglich während 5 Jahren ab Fälligkeit berichtigt werden.
9. Bei Beanstandungen der Energiemessung ist der Kunde nicht berechtigt, die Zahlung der Rechnungsbeträge und die Leistung von Akontozahlungen zu verweigern. Bestrittene Forderungen gegenüber dem EWN dürfen nicht mit dessen Guthaben aus Netznutzung oder Energielieferungen verrechnet werden.