Art. 10 Reglement über die allgemeinen Bedingungen für die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie - Regelmässigkeit der Energielieferung / Einschränkungen
Art. 10 Reglement über die allgemeinen Bedingungen für die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie · Regelmässigkeit der Energielieferung / Einschränkungen
1. Das EWN liefert die Energie in der Regel ununterbrochen innerhalb der üblichen Toleranzen für Spannung und Frequenz gemäss der Schweizer Norm EN 50160 «Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen»; vorbehalten bleiben besondere Preis- sowie die nachstehenden Ausnahmebestimmungen.
2. Das EWN hat das Recht, die Energielieferung einzuschränken oder ganz einzustellen
a) bei höherer Gewalt wie Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen, inneren Unruhen, Streiks, Sabotage;
b) bei ausserordentlichen Vorkommnissen und Naturereignissen wie Einwirkungen durch Feuer, Explosion, Wasser, Eisgang, Blitz, Windfall und Schneedruck, Erdbeben, Beschädigung durch Dritte usw., Störungen und Überlastungen im Netz sowie Produktionseinbussen infolge Ressourcenmangel;
c) bei betriebsbedingten Unterbrechungen wie Reparaturen, Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten, Unterbrechung der Zufuhr vom Vorlieferanten oder bei Lieferengpässen;
d) bei Unfällen bzw. bei Gefahr für Mensch, Tier, Umwelt oder Sachen;
e) wenn die Versorgungssicherheit nicht gewährleistet werden kann;
f) bei Energieknappheit im Interesse der Aufrechterhaltung der Elektrizitätsversorgung des Landes;
g) aufgrund behördlich angeordneter Massnahmen.
3. Das EWN ist zur optimalen Lastbewirtschaftung berechtigt, für bestimmte Gerätekategorien die Freigabezeiten einzuschränken oder zu verändern. Die dafür notwendigen technischen Einrichtungen gehen zulasten des Kunden.
4. Die Kunden haben von sich aus alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um in ihren Anlagen Schäden oder Unfälle zu verhüten, die durch Energieunterbruch, Wiedereinschaltung sowie aus Spannungs- oder Frequenzschwankungen und Oberschwingungen im Netz entstehen können. In besonderem Mass gilt diese Verpflichtung für auf solche Ereignisse anfälligen Betriebe wie Krankenhäuser, Altersheime, EDV-Anlagen, Kühlanlagen, Intensivmastbetriebe und dergleichen. Kunden, die eigene Erzeugungsanlagen besitzen oder Energie von dritter Seite beziehen, haben die besonderen Bedingungen über den Parallelbetrieb mit dem Netz des EWN einzuhalten. Insbesondere ist darauf zu achten, dass im Fall von Stromunterbrüchen im EWN-Netz solche Anlagen automatisch von diesem abgetrennt und nicht wieder zugeschaltet werden können, solange das EWN-Netz spannungslos ist.
5. Die Kunden haben unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen keinen Anspruch auf Entschädigung für mittelbaren oder unmittelbaren Schaden, der ihnen entsteht aus
a) Spannungs- und Frequenzschwankungen irgendwelcher Art und Grösse oder störenden Oberschwingungen im Netz;
b) Unterbrechungen oder Einschränkungen der Energieabgabe sowie aus der Einstellung der Energielieferung oder aus dem Betrieb von Rundsteueranlagen, sofern die Unterbrechungen aus Gründen erfolgen, die in diesem Reglement vorgesehen sind.