642.1
LAEEWNGLEE
CH-NW
Art. 9 Gesetz über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (Elektrizitätswerkgesetz, EWNG) - Regierungsrat
Organisation
Art. 9 Elektrizitätswerkgesetz, EWNG · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat ist insbesondere zuständig für
1. * den Abschluss der Vereinbarungen gemäss Art. 15 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1;
2. die Festlegung der Eignerstrategie gemäss Art. 16;
3. die Genehmigung des Entschädigungsreglements des Verwaltungsrates;
4. die Ermächtigung des Verwaltungsrates zur Aufnahme von öffentlichen Anleihen;
5. die Antragstellung bezüglich der Geschäfte des EWN, die in der Zuständigkeit des Landrates liegen.