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Art. 7 Gesetz über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (Elektrizitätswerkgesetz, EWNG) - Landrat

Organisation
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Art. 7 Elektrizitätswerkgesetz, EWNG · Landrat

1. Der Landrat übt die Oberaufsicht über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des EWN aus.

2. Er ist insbesondere zuständig für

1. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und dessen Präsidium;

2. die Wahl der Revisionsstelle;

3. die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts;

4. die Entlastung des Verwaltungsrates;

5. die Einführung eines neuen Energieträgers;

6. den Beschluss über Investitionen für neue Produktionsanlagen von elektrischer Energie, sofern sie den Betrag von Fr. 4'000'000.- übersteigen;

7. die Beteiligung an Unternehmen gemäss Art. 2 Abs. 3, sofern die jeweilige Beteiligung den Betrag von Fr. 4'000'000.- übersteigt;

8. die Genehmigung von Beschlüssen betreffend die Mehrheitsbeteiligung an Unternehmen;

9. den Beschluss über das Dotationskapital;

10. die Kenntnisnahme des Berichtes betreffend die Eignerstrategie.

3. Über Anträge gemäss Abs. 2 Ziff. 6 und 7 entscheidet der Landrat durch einen dem fakultativen Referendum unterliegenden Beschluss.

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