642.1
LAEEWNGLEE
CH-NW
Art. 6 Gesetz über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (Elektrizitätswerkgesetz, EWNG) - Haftung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Elektrizitätswerkgesetz, EWNG · Haftung
1. Die Haftung des EWN richtet sich nach dem Haftungsgesetz.
2. Das EWN haftet für seine Verbindlichkeiten ausschliesslich mit dem eigenen Vermögen.
3. Die Mitglieder des Verwaltungsrates haften dem EWN für den Schaden, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Ansprüche aus dieser Haftung sind vom Regierungsrat beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.