642.1
LAEEWNGLEE
CH-NW
Art. 4 Gesetz über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (Elektrizitätswerkgesetz, EWNG) - Betriebsgrundsätze
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Elektrizitätswerkgesetz, EWNG · Betriebsgrundsätze
1. Das EWN ist nach allgemein anerkannten kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.
2. Die Werkanlagen sind dauernd in gutem Zustand zu erhalten sowie den Erfordernissen der Volkswirtschaft und dem Stand der Technik anzupassen.
3. Jeder Energieträger ist für sich nach unternehmerischen Kriterien zu bewirtschaften. Für jeden Energieträger ist die Eigenwirtschaftlichkeit anzustreben.