Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
642.1 LAEEWNGLEE CH-NW

Art. 4 Gesetz über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (Elektrizitätswerkgesetz, EWNG) - Betriebsgrundsätze

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Elektrizitätswerkgesetz, EWNG · Betriebsgrundsätze

1. Das EWN ist nach allgemein anerkannten kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.

2. Die Werkanlagen sind dauernd in gutem Zustand zu erhalten sowie den Erfordernissen der Volkswirtschaft und dem Stand der Technik anzupassen.

3. Jeder Energieträger ist für sich nach unternehmerischen Kriterien zu bewirtschaften. Für jeden Energieträger ist die Eigenwirtschaftlichkeit anzustreben.

← Art. 3 Elektrizitätswerkgesetz, EWNG Gesetz über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (Elektrizitätswerkgesetz, EWNG) - Kantonales Elektrizitätswerk 1. Rechtsform Art. 5 Elektrizitätswerkgesetz, EWNG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →