642.1
LAEEWNGLEE
CH-NW
Art. 3 Gesetz über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (Elektrizitätswerkgesetz, EWNG) - Energieversorgung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Elektrizitätswerkgesetz, EWNG · Energieversorgung
1. Die Energieversorgung umfasst
1. den Bau, Betrieb und Unterhalt von Anlagen für die Produktion, Speicherung, Verteilung sowie den Transport von Energie;
2. die Beteiligung an Anlagen gemäss Ziff. 1; und
3. die Beschaffung von Energie.
2. Die Energieversorgung soll sicher, wirtschaftlich, umweltgerecht und im Rahmen optimaler Energienutzung ausreichend sein.
3. Das EWN stützt die Energieversorgung auf verschiedene Energieträger ab und nutzt möglichst erneuerbare Energien.