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642.1 LAEEWNGLEE CH-NW

Art. 2 Gesetz über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (Elektrizitätswerkgesetz, EWNG) - 2. Aufgaben

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Elektrizitätswerkgesetz, EWNG · 2. Aufgaben

1. Das EWN hat folgende Hauptaufgaben

1. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Produktion von elektrischer Energie;

2. die Errichtung und den Betrieb eines Elektrizitätsnetzes für die Versorgung des zugewiesenen Netzgebietes;

3. die Lieferung und den Vertrieb von Elektrizität.

2. Es kann auch ausserhalb des Kantonsgebietes Elektrizität liefern, das Kantonsgebiet ganz oder teilweise mit anderen leitungsgebundenen Energien (insbesondere Gas, Fernwärme) versorgen oder andere im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben im Bereich der Versorgung (insbesondere Telekommunikation) übernehmen.

3. Es kann sich im Rahmen seiner Aufgaben an anderen öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Unternehmen beteiligen.

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