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Art. 19 Gesetz über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (Elektrizitätswerkgesetz, EWNG) - Verwendung des Reingewinns

Finanzielle Bestimmungen, Eignerstrategie und Geschäftsbericht
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Art. 19 Elektrizitätswerkgesetz, EWNG · Verwendung des Reingewinns

1. Der Kanton schliesst mit dem EWN eine Vereinbarung über die Verwendung des Reingewinns ab. Diese legt insbesondere den Anteil des Kantons fest. Kommt keine Vereinbarung zu Stande, legt der Landrat auf Antrag des Regierungsrates die Gewinnverwendung im Rahmen der Genehmigung der Jahresrechnung fest.

2. Die Überweisung des Anteils an den Kanton hat unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Jahresrechnung durch den Landrat unmittelbar nach Feststellung des Rechnungsergebnisses durch den Verwaltungsrat zu erfolgen.

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