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Art. 17 Gesetz über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (Elektrizitätswerkgesetz, EWNG) - Geschäftsbericht 1. Jahresrechnung

Finanzielle Bestimmungen, Eignerstrategie und Geschäftsbericht
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Art. 17 Elektrizitätswerkgesetz, EWNG · Geschäftsbericht 1. Jahresrechnung

1. Das EWN führt eine Jahresrechnung. Diese besteht aus einer Erfolgsrechnung, einer Bilanz und einem Anhang.

2. Die Jahresrechnung ist gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts zur ordnungsmässigen Rechnungslegung von Aktiengesellschaften zu gestalten. Eine weitergehende Rechnungslegung ist zulässig.

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