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Art. 16 Gesetz über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (Elektrizitätswerkgesetz, EWNG) - Eignerstrategie

Finanzielle Bestimmungen, Eignerstrategie und Geschäftsbericht
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Art. 16 Elektrizitätswerkgesetz, EWNG · Eignerstrategie

1. Der Regierungsrat beschliesst eine Eignerstrategie.

2. Die Eignerstrategie enthält die unternehmerischen, wirtschaftlichen und politischen Ziele des Kantons als Eigner sowie die Vorgaben zur Führung, Kontrolle, Effizienz und Transparenz, soweit diese nicht durch die Gesetzgebung vorgegeben sind.

3. Der Regierungsrat überprüft die Eignerstrategie alle vier Jahre und erstattet dem Landrat einen Bericht.

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