642.1
LAEEWNGLEE
CH-NW
Art. 16 Gesetz über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (Elektrizitätswerkgesetz, EWNG) - Eignerstrategie
Finanzielle Bestimmungen, Eignerstrategie und Geschäftsbericht
Art. 16 Elektrizitätswerkgesetz, EWNG · Eignerstrategie
1. Der Regierungsrat beschliesst eine Eignerstrategie.
2. Die Eignerstrategie enthält die unternehmerischen, wirtschaftlichen und politischen Ziele des Kantons als Eigner sowie die Vorgaben zur Führung, Kontrolle, Effizienz und Transparenz, soweit diese nicht durch die Gesetzgebung vorgegeben sind.
3. Der Regierungsrat überprüft die Eignerstrategie alle vier Jahre und erstattet dem Landrat einen Bericht.