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Art. 12 Gesetz über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (Elektrizitätswerkgesetz, EWNG) - Direktion des EWN

Organisation
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Art. 12 Elektrizitätswerkgesetz, EWNG · Direktion des EWN

1. Die Direktorin oder der Direktor ist das operative Führungsorgan des EWN und vertritt dieses nach aussen.

2. Die Direktion ist insbesondere zuständig für

1. die Geschäftsführung des EWN;

2. die Orientierung des Verwaltungsrates über den Geschäftsgang;

3. die Vorbereitung der vom Verwaltungsrat zu behandelnden Geschäfte;

4. den Vollzug der Beschlüsse des Verwaltungsrates.

3. Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme und Antragsrecht teil; die Bestimmungen des Personalgesetzes über den Ausstand sind sinngemäss anwendbar.

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