Art. 11 Gesetz über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (Elektrizitätswerkgesetz, EWNG) - 2. Aufgaben
Art. 11 Elektrizitätswerkgesetz, EWNG · 2. Aufgaben
1. Der Verwaltungsrat setzt die Grundsätze für die Geschäftspolitik des EWN fest; er ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen sind.
2. Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für
1. die Wahl der Direktorin oder des Direktors sowie der Mitglieder der Geschäftsleitung;
2. die Aufsicht über die Geschäftsführung des EWN;
3. die Festlegung der Unternehmensstrategie und die wirtschaftliche Führung des Unternehmens;
4. den Erlass von Reglementen im Rahmen des Personalgesetzes;
5. den Erlass von Reglementen, insbesondere betreffend die Organisation, die Zeichnungsberechtigung und die interne Berichterstattung;
6. die Beschlussfassung über den Ersatz bestehender Produktionsanlagen elektrischer Energie;
7. die Beschlussfassung über die Erstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Anlagen für den Transport und die Verteilung von Elektrizität;
8. die Festsetzung der Elektrizitätstarife;
9. unter Vorbehalt von Art. 7 Abs. 2 die Beschlussfassung über Investitionen und die Beteiligung an Unternehmen gemäss Art. 2 Abs. 3;
10. die Führung von Prozessen und den Abschluss von Vergleichen;
11. die Verabschiedung der Jahresrechnung und des Jahresberichts an den Regierungsrat zuhanden des Landrates;
12. * den Abschluss der Vereinbarungen gemäss Art. 15 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1.
3. Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, seine Tätigkeit im Einklang mit der Eignerstrategie gemäss Art. 16 auszuüben.