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Art. 10 Gesetz über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (Elektrizitätswerkgesetz, EWNG) - Verwaltungsrat 1. Zusammensetzung

Organisation
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Art. 10 Elektrizitätswerkgesetz, EWNG · Verwaltungsrat 1. Zusammensetzung

1. Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern und wird auf die verfassungsmässige Amtsdauer gewählt.

2. Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates ist auf deren Fach-, Sozial- und Persönlichkeitskompetenz zu achten; mindestens ein Mitglied muss dem Landrat und ein Mitglied dem Regierungsrat angehören.

3. Die Wahl wird durch das Landratsbüro in Zusammenarbeit mit dem Regierungsrat vorbereitet. Wählbar sind nur die vom Landratsbüro vorgeschlagenen Personen.

4. Der Verwaltungsrat konstituiert sich unter Vorbehalt von Art. 7 Abs. 2 Ziff. 1 selbst. Er bezeichnet eine Sekretärin oder einen Sekretär; diese Person muss nicht dem Verwaltungsrat angehören.

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