641.2
LCtAE
CH-NW
Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kStromVG) - Ausserhalb der Bauzone
Anschlusspflichten
Art. 9 Kantonales Stromversorgungsgesetz, kStromVG · Ausserhalb der Bauzone
1. Der Regierungsrat verfügt den Anschluss von Endverbraucherinnen und Endverbrauchern ausserhalb der Bauzone, die nicht bereits gestützt auf die Bundesgesetzgebung an das Verteilnetz anzuschliessen sind, wenn der Anschluss für den Netzbetreiber technisch möglich, wirtschaftlich tragbar sowie verhältnismässig ist.
2. Die Kosten dieser Anschlüsse sind von der jeweiligen Endverbraucherin oder dem jeweiligen Endverbraucher zu tragen.