641.2
LCtAE
CH-NW
Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kStromVG) - Ausserhalb des Netzgebietes
Anschlusspflichten
Art. 8 Kantonales Stromversorgungsgesetz, kStromVG · Ausserhalb des Netzgebietes
1. Der Regierungsrat kann einen Netzbetreiber nach Abwägung der Gesamtinteressenlage verpflichten, Endverbraucherinnen und Endverbraucher sowie Stromerzeuger auch ausserhalb seines Netzgebietes anzuschliessen.
2. Im Umfang der Verpflichtung des neuen Netzbetreibers wird der bisherige Netzbetreiber von seiner Anschlusspflicht befreit.