641.2
LCtAE
CH-NW
Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kStromVG) - Leistungsaufträge
Netzgebiete und Netzbetrieb
Art. 6 Kantonales Stromversorgungsgesetz, kStromVG · Leistungsaufträge
1. Der Regierungsrat kann den Netzbetreibern Leistungsaufträge erteilen, insbesondere um
1. die technische Versorgungssicherheit sicherzustellen;
2. die Versorgungssicherheit im Netzbetrieb sicherzustellen.
2. In den Leistungsaufträgen können insbesondere Massnahmen zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen vorgeschrieben werden.