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641.2 LCtAE CH-NW

Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kStromVG) - Bezeichnung der Netzgebiete

Netzgebiete und Netzbetrieb
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Art. 5 Kantonales Stromversorgungsgesetz, kStromVG · Bezeichnung der Netzgebiete

1. Der Regierungsrat bezeichnet die Netzgebiete nach Anhörung der Netzeigentümerinnen und -eigentümer sowie der Netzbetreiber.

2. Die Netzgebietsbezeichnung hat flächendeckend über das gesamte Kantonsgebiet zu erfolgen.

3. Für ein Netzgebiet ist jeweils ein Netzbetreiber verantwortlich.

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