641.2
LCtAE
CH-NW
Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kStromVG) - Bezeichnung der Netzgebiete
Netzgebiete und Netzbetrieb
Art. 5 Kantonales Stromversorgungsgesetz, kStromVG · Bezeichnung der Netzgebiete
1. Der Regierungsrat bezeichnet die Netzgebiete nach Anhörung der Netzeigentümerinnen und -eigentümer sowie der Netzbetreiber.
2. Die Netzgebietsbezeichnung hat flächendeckend über das gesamte Kantonsgebiet zu erfolgen.
3. Für ein Netzgebiet ist jeweils ein Netzbetreiber verantwortlich.