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Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kStromVG) - Grundsätze

Netzgebiete und Netzbetrieb
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Art. 4 Kantonales Stromversorgungsgesetz, kStromVG · Grundsätze

1. Die Netzgebiete sind soweit notwendig im Rahmen von Art. 5 StromVG auf allen Spannungsebenen (Netzebenen) zu bezeichnen.

2. Lokale, regionale und überregionale Verteilnetze können sich geographisch überlagern.

3. Die Bezeichnung der Netzgebiete erfolgt anhand folgender Kriterien

1. Eigentumsverhältnisse am Elektrizitätsnetz;

2. vertragliche Verhältnisse betreffend den Bau, Betrieb und Unterhalt des Elektrizitätsnetzes;

3. Gewährleistung einer sicheren, effizienten und kostengünstigen Stromversorgung.

4. Bestehende Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt.

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