641.2
LCtAE
CH-NW
Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kStromVG) - Grundsätze
Netzgebiete und Netzbetrieb
Art. 4 Kantonales Stromversorgungsgesetz, kStromVG · Grundsätze
1. Die Netzgebiete sind soweit notwendig im Rahmen von Art. 5 StromVG auf allen Spannungsebenen (Netzebenen) zu bezeichnen.
2. Lokale, regionale und überregionale Verteilnetze können sich geographisch überlagern.
3. Die Bezeichnung der Netzgebiete erfolgt anhand folgender Kriterien
1. Eigentumsverhältnisse am Elektrizitätsnetz;
2. vertragliche Verhältnisse betreffend den Bau, Betrieb und Unterhalt des Elektrizitätsnetzes;
3. Gewährleistung einer sicheren, effizienten und kostengünstigen Stromversorgung.
4. Bestehende Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt.