641.2
LCtAE
CH-NW
Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kStromVG) - Duldungspflicht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Kantonales Stromversorgungsgesetz, kStromVG · Duldungspflicht
1. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben Eingriffe in ihr Eigentum, die mit der Stromversorgung notwendigerweise im Zusammenhang stehen und die im öffentlichen Interesse vorgenommen werden, gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu dulden.
2. Einigen sich die Grundeigentümerin beziehungsweise der Grundeigentümer und der Netzbetreiber nicht durch Vereinbarung auf eine Entschädigung, ist das Schätzungsverfahren gemäss Enteignungsgesesetz anzuwenden.
3. Der Regierungsrat schliesst die Vereinbarungen gemäss Abs. 2 für Grundeigentum des Kantons ab.