641.2
LCtAE
CH-NW
Art. 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kStromVG) - Übergangsbestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 14 Kantonales Stromversorgungsgesetz, kStromVG · Übergangsbestimmungen
1. Die Gültigkeit bestehender Vertragsverhältnisse richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.
2. Bestehende Verträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr aufweisen, sind mit entsprechenden Nachträgen zu ergänzen.