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641.2 LCtAE CH-NW

Art. 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kStromVG) - Busse

Strafbestimmung
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Art. 13 Kantonales Stromversorgungsgesetz, kStromVG · Busse

1. Wer vorsätzlich gegen dieses Gesetz oder sich darauf stützende Erlasse oder Verfügungen verstösst, wird mit Busse bis zu Fr. 100'000.- bestraft. Strafbar ist insbesondere, wer verfügte Anschlusspflichten oder Leistungsaufträge verletzt.

2. Wird die Tat fahrlässig begangen, beträgt die Busse bis zu Fr. 20'000.-.

3. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

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