641.2
LCtAE
CH-NW
Art. 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kStromVG) - Busse
Strafbestimmung
Art. 13 Kantonales Stromversorgungsgesetz, kStromVG · Busse
1. Wer vorsätzlich gegen dieses Gesetz oder sich darauf stützende Erlasse oder Verfügungen verstösst, wird mit Busse bis zu Fr. 100'000.- bestraft. Strafbar ist insbesondere, wer verfügte Anschlusspflichten oder Leistungsaufträge verletzt.
2. Wird die Tat fahrlässig begangen, beträgt die Busse bis zu Fr. 20'000.-.
3. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.